Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: Mai 2025
I. Allgemeine Bestimmungen
§1 Geltung der Bedingungen
(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für unsere sämtlichen Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung geändert oder ausgeschlossen werden.
(2) Ist unser Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für alle künftigen Verträge und Leistungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
(3) Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
(4) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nur dann verbindlich, wenn wir diese schriftlich bestätigen.
§2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche, fernschriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung oder durch unsere Lieferung wirksam.
(2) Mündliche Nebenabreden oder Abweichungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung, ebenso wie Ergänzungen.
II. Verkaufs- und Lieferbedingungen
§1 Schutzrechte, Abbildungen, Angaben zur Qualität, Eigenschaften und Maßen, Werkzeuge und Unterlagen
(1) Erfolgen Lieferungen nach Zeichnung, Muster, Modellen oder sonstigen Angaben des Vertragspartners, so trägt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit und dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden; er hat uns von sämtlichen Ansprüchen wegen Schutzrechtsverletzung freizustellen. Sofern uns ein Dritter unter Berufung auf ein ihm gehörendes Schutzrecht die Herstellung und Lieferung von Gegenständen, die nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern des Vertragspartners angefertigt werden, untersagt, sind wir ohne nähere Prüfung berechtigt, insoweit die Herstellung und Lieferung einzustellen und Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verlangen. Für alle Schäden, die uns aus der Verletzung etwaiger Schutzrechte erwachsen, haftet der Vertragspartner.
(2) Sämtliche Abbildungen und Zeichnungen auf unserer Internet-Website sowie auf unseren Angeboten, Katalogen, Prospekten, Preislisten und dergleichen sind unverbindlich. Geringfügige Abweichungen sind stets zulässig.
(3) Zeichnungen oder andere technische Unterlagen über Lieferungen oder deren Herstellung, die dem Vertragspartner vor oder nach Vertragsabschluss ausgehändigt werden, bleiben unser Eigentum.
(4) Werkzeuge, Hilfswerkzeuge und Apparaturen zur Herstellung der Waren bleiben unser Eigentum auch dann, wenn wir dem Vertragspartner Kosten hierfür in Rechnung gestellt haben. Wir halten diese Gegenstände nach Ablauf einer zwei Jahre nach Anschaffung nur dann unentgeltlich für weitere Bestellungen vor, wenn jährlich mindestens 80 % der dem Artikelgebot zugrunde gelegten Jahresabnahmemenge erreicht werden.
(5) Unsere Angaben über Maße, Eigenschaften und Verwendungszwecke des Vertragsgegenstandes dienen der bloßen Produktbeschreibung.
(6) Abweichungen innerhalb der für die Kunststoffverarbeitung üblichen Grenzen berechtigen nicht zu Beanstandungen und Preiskürzungen.
§2 Preise und Zahlungen
(1) Unsere Preise verstehen sich netto zzgl. Fracht und Verpackung sowie zuzüglich der am Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen wurde, sind Rechnungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto zahlbar. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto vom Warenwert. Rechnungsbeträge unter € 50,- sind in jedem Falle sofort netto fällig. Ebenso sind Lohnarbeiten in jedem Falle sofort netto fällig. Ein Skontoabzug von jüngeren Rechnungen ist nicht zulässig, solange ältere Rechnungen noch unbezahlt sind.
(3) Mindestauftragswert: Halbzeuge € 150, Fertigteile € 300. Bei Unterschreitung erheben wir einen Mindermengenzuschlag von € 35.
(4) Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Die Annahme von Wechseln bedarf besonderer Vereinbarung.
(5) Bei Zahlungsverzug berechnen wir Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 9 %.
(6) Gerät der Vertragspartner in Zahlungsverzug oder verschlechtern sich seine Vermögensverhältnisse nach Vertragsabschluss wesentlich, sind wir berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistung auszuführen oder ganz vom Vertrag zurückzutreten.
(7) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn diese rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt worden sind.
(8) Zurückbehaltungsrechte dürfen nur geltend gemacht werden, wenn sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
(9) Zahlungen an unsere Mitarbeiter haben nur dann schuldbefreiende Wirkung, wenn diese eine schriftliche Inkassovollmacht vorweisen können.
(10) Zahlungen dürfen nur an unsere Mitarbeiter erfolgen, wenn diese eine gültige Inkassovollmacht vorweisen können.
§3 Vermögensverschlechterung des Vertragspartners
(1) Tritt eines der nachfolgend bezeichneten Ereignisse ein, oder war ein solches bereits bei Vertragsabschluss eingetreten, uns aber erst nach Vertragsabschluss bekannt geworden, so können wir Vorauszahlungen in Höhe des vereinbarten Preises verlangen. Dieses gilt bei folgenden Ereignissen: Über das Vermögen unseres Vertragspartners wird ein gerichtliches oder außergerichtliches Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt oder es liegt eine schriftliche Kreditauskunft einer Bank oder Auskunftei vor, aus der sich die Kreditunwürdigkeit unseres Vertragspartners ergibt.
(2) Kommt unser Vertragspartner in solchen Fällen unserem berechtigten Verlangen nach Vorauszahlung nicht innerhalb einer von uns gesetzten Nachfrist nicht nach, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
§4 Verzug, Schadensersatz, Versand und Gefahrübergang
(1) Kommt unser Vertragspartner mit seinen Leistungen in Verzug, so sind wir nach fruchtlosem Ablauf einer von uns festgesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
(2) Gerät unser Vertragspartner mit der Annahme unserer Leistung ganz oder teilweise in Verzug, so können wir ihm eine angemessene Nachfrist setzen und nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ebenfalls vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.
(3) In jedem Fall, in dem uns ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung zusteht, können wir 15 % des Vertragspreises ohne Nachweis als Entschädigung verlangen, sofern unser Kunde uns nicht nachweist, dass gar kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Unser Recht, einen tatsächlich entstandenen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.
(4) Der Versand erfolgt in jedem Falle ohne Versicherung.
(5) Fehlen Versandvorschriften unseres Vertragspartners oder erscheinen Abweichung von solchen Versandvorschriften erforderlich, so bleibt uns die Auswahl sowie die Pflicht zur billigsten und schnellsten Versandart vorbehalten.
(6) Wird der Versand auf Wunsch unseres Vertragspartners oder aus von unserem Vertragspartner zu vertretenden Gründen verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr unseres Vertragspartners. In diesem Fall gilt die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
§5 Lieferfristen, Verzug, Unmöglichkeit der Lieferung
(1) Lieferfristen und Termine gelten nur dann als fix, wenn dies von uns schriftlich bestätigt wird. Lieferfristen verlängern sich angemessen bei höherer Gewalt, unvorhergesehenen, von uns nicht zu vertretenden Hindernissen sowie beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen.
(2) Im Übrigen kommen wir mit unserer Leistung nur in Verzug, wenn der Vertragspartner uns schriftlich eine angemessene Nachfrist setzt. Die Nachfrist muss mindestens 6 Wochen betragen.
(3) Gerät der Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.
(4) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
(5) Gerät der Vertragspartner bei der Abnahme der Ware in Verzug, so sind wir berechtigt, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
§6 Mehr- oder Minderleistungen, Gewährleistung und Schadensersatz
(1) Mehr- oder Minderleistungen bis zu 10 % behalten wir uns vor.
(2) Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes unseres Vertragspartners, so hat er alle erkennbaren Mängel, Fehlmengen oder falsche Lieferungen binnen 8 Tagen nach Lieferung schriftlich anzuzeigen.
(3) Gehört der Vertrag nicht zum Betrieb eines Handelsgewerbes unseres Vertragspartners, so hat er alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen 8 Werktage nach Lieferung schriftlich anzuzeigen.
(4) Leisten wir innerhalb einer uns gesetzten, angemessenen Nachfrist keine Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung, so steht unserem Vertragspartner das Recht zu, Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des Preises zu verlangen. Ist nur ein Teil der von uns gelieferten Ware mangelhaft, beschränkt sich dieses Recht auf den mangelhaften Teil der Lieferung, es sei denn, dass diese Beschränkung unzumutbar ist.
(5) Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust sämtlicher Mängelansprüche zur Folge.
(6) Zur Mängelbeseitigung hat uns der Vertragspartner die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.
(7) Im Rahmen von Werkverträgen hat unser Vertragspartner Anspruch auf Schadensersatz wegen mangelhafter Leistung nur, wenn der Mangel auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns beruht. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Personenschäden.
(8) Schadensersatzansprüche wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften unserer Lieferung oder Leistung bestehen im gesetzlichen Umfang.
(9) Schadensersatzansprüche unseres Vertragspartners aus Vertragsverletzung bei Vertragsabschluss, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, unerlaubter Handlung und Produkthaftung sind ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Haftungsausschluss gilt auch für alle Folgeschäden.
(10) Die Gewährleistungsansprüche verjähren in 12 Monaten, gerechnet ab der Lieferung, sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich schriftlich ein abweichender Garantiezeitraum vereinbart worden ist.
§7 Freistellung von Schadensersatzansprüchen
(1) Werden wir von Dritten auf Schadensersatz oder sonstige Ansprüche in Anspruch genommen, die auf Fehler in der Planung oder Konstruktion oder mangelhafte Unterlagen des Vertragspartners zurückzuführen sind, so hat uns der Vertragspartner von sämtlichen Ansprüchen freizustellen.
(2) Die Freistellungsverpflichtung bezieht sich auch auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen, insbesondere auch auf die Kosten einer rechtlichen Verteidigung.
§8 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns gegen den Vertragspartner jetzt oder künftig zustehen, gewährt der Vertragspartner uns die folgenden Sicherheiten, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben, soweit ihr Wert unsere Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt. Soweit Waren als Sicherheit dienen, so wird der Wert des Sicherungsgutes mit dem jeweiligen Rechnungswert der von uns für das Sicherungsgut gelieferten Ware festgelegt.
(2) Gelieferte Ware bleibt unser Eigentum.
(3) Verarbeitung oder Umbildung erfolgt stets für uns als Hersteller, jedoch ohne uns zu verpflichten. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware zur Rechnungswert der anderen verarbeiteten Ware zur Zeit der Verarbeitung.
(4) Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass unser Vertragspartner uns anteilmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört.
(5) Sachen, an denen uns Eigentum oder Miteigentum zusteht, werden im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
(6) Unser Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, sowie mit Sachen anderer zu verbinden oder zu vermischen, solange er nicht in Verzug ist.
(7) Die aus der Veräußerung, Verbindung oder Vermischung oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt uns der Vertragspartner bereits jetzt ganz oder anteilig in dem Verhältnis, in dem uns an dem veräußerten oder verarbeiteten Gegenstand Miteigentum zusteht, an uns ab. Bei Einstellung solcher Forderungen in laufenden Rechnungen erfolgt diese Abtretung auch auf sämtliche Saldoforderungen. Die Abtretung erfolgt mit Rang vor dem Rest.
(8) Wir ermächtigen unseren Vertragspartner unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen. Die eingezogenen Beträge hat unser Vertragspartner unverzüglich an uns abzuführen, soweit und sobald unsere Forderungen fällig sind. Soweit unsere Forderungen nicht fällig sind, sind die eingezogenen Beträge von unserem Vertragspartner gesondert zu erfassen. Auf unser Verlangen hat unser Vertragspartner den Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; wir sind berechtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
(9) Mit Zahlungseinstellung, Beantragung der Eröffnung des Konkursverfahrens, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen die Rechte unseres Vertragspartners zur Weiterveräußerung, zu Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderung auch ohne unseren Widerruf der Einziehungsbefugnis.
(10) Unser Vertragspartner hat uns den Zugriff Dritter auf Vorbehaltsware oder auf die abgetretene Forderung sofort mitzuteilen. Etwaige Kosten von Interventionen oder deren Abwehr trägt unser Vertragspartner.
(11) Unser Vertragspartner ist verpflichtet, Vorbehaltsware gegen Feuer und Diebstahl ausreichend zu versichern.
(12) Bei vertragswidrigem Verhalten unseres Vertragspartners – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten unseres Vertragspartners zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche unseres Vertragspartners gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, soweit nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet.
III. Einkaufsbedingungen
§ 1 Lieferfristen und -termine, Verzug, Unmöglichkeit
(1) Vereinbarte Lieferfristen und Termine sind verbindlich. Maßgebend für deren Einhaltung ist der Eingang der Ware beim Vertragspartner. Im Fall des Lieferverzuges sind wir berechtigt, für jede Woche des Verzuges 1 % des vereinbarten Preises für die Waren, mit deren Lieferung unser Vertragspartner sich in Verzug befindet, als Schadensersatz zu verlangen, wenn unser Vertragspartner nicht nachweist, dass uns gar kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Diese Schadensersatzpauschale ist in jedem Falle auf höchstens 10 % des Warenpreises beschränkt.
(2) Die Geltendmachung eines tatsächlich entstandenen höheren Schadens bleibt uns unbenommen.
(3) Besteht bei uns Unmöglichkeit der Lieferung oder bei Verstreichen einer von uns gesetzten Nachfrist im Falle des Lieferverzuges Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu, so können wir ohne weiteren Nachweis als Schadensersatz 15 % des Warenpreises verlangen, soweit unser Vertragspartner nicht nachweist, dass uns gar kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich entstandenen höheren Schadens bleibt uns unbenommen.
(4) Umstände, die zu einer Überschreitung der vereinbarten Lieferzeit oder zur Unmöglichkeit der Lieferung führen könnten, hat unser Vertragspartner uns sofort nach Bekanntwerden mitzuteilen.
§ 2 Versand und Gefahrübergang
(1) Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, muss die Lieferung frei Bergisch Gladbach erfolgen. Die Lieferung muss ohne Berechnung von Verpackung, Roll- und Lagergeld oder sonstigen Transportkosten für uns erfolgen.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs trägt ungeachtet der vereinbarten Lieferkonditionen unser Vertragspartner bis zur Übernahme der Waren durch uns am Bestimmungsort.
§ 3 Zahlung und Preise
(1) Soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, erfolgt unsere Zahlung am 25. des Folgemonats nach Eingang der Rechnung unter Abzug von 3 % Skonto oder 90 Tage nach Eingang der Rechnungen netto ohne jeden Abzug.
(2) Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Sollte beim Lieferanten zwischen Bestellung und Auslieferung eine wesentliche Änderung der Preisfaktoren (Lohn, Material, Energiekosten, öffentliche Abgaben) eintreten, können Verhandlungen zur Neufestsetzung der Preise geführt werden.
§ 4 Modelle, Werkzeuge, Muster, Zeichnungen
(1) Gesenke, Modelle, Werkzeuge, Muster, Zeichnungen oder sonstige Unterlagen, die wir zur Ausführung unserer Aufträge zur Verfügung stellen, bleiben unser Eigentum.
(2) Unser Vertragspartner verpflichtet sich, solche Gegenstände ohne unsere ausdrückliche Genehmigung Dritten in keiner Form zugänglich zu machen.
(3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung von uns zur Ausführung des Auftrages zur Verfügung gestellter Teile oder Unterlagen trägt bis zur Rückgabe an uns in jedem Fall unser Vertragspartner.
§5 Freistellung von Schadensersatzansprüchen
(1) Unser Vertragspartner hat uns von allen Schadensersatzansprüchen freizustellen, die Dritte aufgrund der Vorschriften über unerlaubte Handlungen oder Produkthaftung wegen Fehlern oder Mängeln an von unserem Vertragspartner hergestellter oder gelieferten Waren geltend machen, soweit solche Ansprüche auch gegen unseren Vertragspartner begründet wären, oder lediglich wegen inzwischen eingetretener Verjährung nicht mehr begründet sind.
(2) Unter diesen Voraussetzungen hat er uns auch von den Kosten der Rechtsstreitigkeiten freizustellen, die wegen solcher Ansprüche gegen uns angestrengt werden.
(3) Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, wenn unsererseits Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen.
IV. Schlussbestimmungen
§1 Salvatorische Klausel
Sollte eine der Bestimmungen in unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so gilt an ihrer Stelle eine Regelung als vereinbart, die dem Sinn der unwirksamen Regelung und der Berücksichtigung der berechtigten Interessen beider Vertragspartner in rechtlich wirksamer Weise am nächsten kommt.
§ 2 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Leistungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen den Vertragspartnern sich ergebenden Streitigkeiten ist unser Hauptsitz, soweit unser Vertragspartner Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
§ 3 Anwendbares Recht
Die Beziehungen zwischen uns und unserem Vertragspartner regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des Haager Kaufrecht und des UN-Kaufrechts.